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So gesehen ist leider ebenfalls fraglich, ob beziehungsweise wann die zahlenden Kunden mit juristischen Konsequenzen rechnen müssen. Wer dort illegale Werke gegen Geld bezogen hat, muss geduldig sein. Alleine die Zeit wird zeigen, ob die Staatsanwälte gegen sie vorgehen werden. Von welcher Beweisaufnahme bis zur Eröffnung des Gerichtsverfahrens oder auch der Einstellung, hat die jeweilige Staatsanwaltschaft bis zu fünf Jahre Zeit. Die Gerichtsbarkeit mahlen bekanntlich langsam. Sollte man die Ermittlungen verlängern wollen, müsste der Staatsanwalt dies schlüssig begründen. Doch diese Frist läuft erst sommers 2022 ab. Die Durchsuchungen und und Festnahmen fanden im Juni 2017 statt. Der Ursache dafür ist einfach: Die gleichen Hintermänner waren auch für den Darknet-Marktplatz „Hansa Market“ verantwortlich, der kurze Zeit nach dem LuL.to-Bust vom Netz genommen wurde. Unser Kontakt hält es für sinnlos einen Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Kunden belangt werden könnten. Die Polizei hat offenkundig bis jetzt alle Hände voll eine der Auswertung der beschlagnahmten Computer zu tun. Das könne man schlichtweg nicht seriös beantworten. Das Rechtshilfeersuchen bei der Amazon-Mutter, vielleicht Anschriften der Kunden zu erhalten, wird einige Zeit dauern. Ansonsten wären derartige Aussagen aus dem einzigen grund reine „Kaffeesatzleserei„. Die Ermittler haben aber in dieser Beziehung alle zeit der welt. Oberstaatsanwalt Thomas Goger deren Zentralstelle Cybercrime Bayern, hatte uns im Oktober 2017 mitgeteilt, dass man anschließend prüfen werde, ob sich die Käufer der Schwarzkopien noch strafrechtlich verantworten müssen. Die Nerven liegen schon länger blank. Zunächst wollte man die früheren Betreiber einkassieren, teilte er uns damals auf unsere Anfrage hin mit. Viele Kunden wollen endlich wissen, was auf sie zukommt. Leider lässt sich der weitere Zeitplan und die Strategie der einzelnen Staatsanwaltschaften nicht absehen. Wir halten Euch aber natürlich weiter orientiert.

Besonders erwähnenswert dabei war die unglaubliche Zahl deren Nutzer, denn die Plattform soll gleichermaßen 30.000 Kunden gehabt haben. Nun haben einige Selfpublisher Strafanzeige gestellt. Auch der dort angebotene Content war beachtlich. Es wurden auf der illegalen Plattform u.a. Die Ermittler des SN4C konnten im Zusammenhang von Durchsuchungen insgesamt über 11 Terabyte an Daten sichern. 160.000 deutschsprachige E-Books und 28.000 Hörbücher gegen Centbeträge zum Download angeboten, darunter zahlreiche Neuerscheinungen Gutscheine, Rabatte & besten Deals und aktuelle Titel der Spiegel Bestseller-Liste. So sahen sich aber auch die Selfpublisher einer der für sie schockierenden Tatsache konfrontiert, dass ihre Leser wohl Geld erübrigen für die Bücher ihrer Wahl, nur auf ihre Konten, obwohl es ja von ihnen geschrieben wurde, es ihrem Geist entsprungen ist und es ihnen auch zustehen würde, ist es offenbar nicht geflossen. Nein, es füllte die Taschen der drei gefassten, illegalen Betreiber, die dafür nun mit angemessenen Haftstrafen rechnen müssen. Die Autoren gaben bekannt, dass die Verkaufszahlen ihrer Neuerscheinungen erheblich eingebrochen sind, sobald ein Titel auf illegalen Seiten erschien.
Darf der Arbeitgeber "Impfdruck" ausüben? Kann sich das Personal dagegen wehren? Solche Maßnahmen wären rechtswidrig. Wenns keine gesetzliche Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber keinen Dringen, weder durch Anweisungen noch mit Drohungen wie Versetzung oder gar Abmahnung und Kündigung. Anwalt Kempgens berichtet allerdings: "Wir hören in der anwaltlichen Praxis aktuell verstärkt von solchen Fällen. Es wird Druck ausgeübt, um den Dreh Impfunwilligen zu überzeugen." In Extremfällen können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar mit einer Unterlassungsklage vor den Arbeitsgerichten dagegen wehren. Sind berufliche Nachteile möglich, wenn man sich nicht impfen lässt? Wenns keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber auch bei Beförderungen nicht danach differenzieren, ob jemand geimpft ist oder nicht oder sich seinerzeit nicht impfen lassen wollte, solange keine Pflicht dazu bestand. In medizinischen Einrichtungen kann der Arbeitgeber aber Bewerber ablehnen, wenn diese nicht geimpft sind und sich auch nicht impfen lassen wollen. Dürfen Arbeitgeber zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften unterscheiden? Ein Überblick: Ist es rechtlich haltbar, dass gegen Covid-19 Geimpfte keine Privilegien bekommen sollen? Felser hält Privilegien für denkbar, etwa eine frühzeitigere Rückkehr geimpfter Mitarbeiter aus dem Home-Office ins Büro oder die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen wie die Kantine. Der Anreiz beziehungsweise Druck durch solche Bevorzugungen dürfe aber nicht unverhältnismäßig sein.
Allerdings nicht so drastisch, wie von SpiegelBest beschrieben. Von einer Ablösung innerhalb der nächsten Monate gehe ich nicht so aus. Neben Portalen mit einer Paywall wird es weitere Modelle geben, die dauerhaft überleben können. Elektronische Lesegeräte machen nur langsam den gedruckten Büchern Konkurrenz. Auch wenn es einige Beobachter orakelt haben, so wird es auch Ende 2014 noch das Usenet und die P2P-Tauschbörsen geben. Auch die Zeit der kostenlosen Portale wie BookZa, Spenderkreise, Filehoster mit den angeschlossenen Warez-Foren und Blogs ist noch lange nicht vorbei. Dennoch sollte man sie der vollständigkeit halber erwähnen, weil man auch dort urheberrechtlich geschützte Werke austauschen kann. Natürlich auch im bereich der E-Book-Piraterie. Anonyme Netzwerke wie I2P, Freenet oder der Client RetroShare sind noch in der Entwicklung und konnten bisher nur wenige Nutzer durch sich selbst binden. Trotzdem hat TorBoox gezeigt, wie ein erfolgreiches Modell aussehen muss. SpiegelBest sagt voraus, es wird Ende nächsten Jahres mindestens 10 erfolgreiche E-Book-Portale mit einem jeweiligen Jahresumsatz von einer Million Euro geben.
