
(Image:hochzeitde Brautkleider)
Inga P. (*) hat eine glückliche Kindheit, wird von ihrer Familie geliebt. Als sie 13 Jahre alt ist, lüften ihre Eltern ein bis dahin gut gehütetes Geheimnis: Weil ihr Vater unfruchtbar ist, wurde sie mittels Samenspende eines Unbekannten gezeugt. Die Nachricht wirft Inga nicht aus der Bahn, allerdings will sie nun herausfinden, von wem sie abstammt. Auf die Frage, warum sie das so umtreibt, antwortet sie mit einer Gegenfrage: „Wer gibt jemandem das Recht, mir meinen biologischen Vater vorzuenthalten? Er macht einen Teil meiner persönlichen Identität aus.“
Spenderkinder haben Recht auf Vaterschafts-Auskunft
Menschen wie Inga gibt es viele in Deutschland, wo die künstliche Befruchtung ungewollt kinderlosen Paaren seit den 1970er Jahren bei der Erfüllung ihres Nachwuchswunsches hilft. Sie wollen der Frage auf den Grund gehen, welche Gene sie in sich tragen, welche Charaktereigenschaften sie vielleicht von ihrem biologischen Vater haben. Sie wollen seine Stimme hören oder sich eventuell daran erfreuen, dass sie bis dato unbekannte Geschwister haben.
Dass es dabei reichlich Haken gibt, zeigte ein Fall, mit dem sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch beschäftigte. Zwei Schwestern aus der Nähe von Hannover, heute 12 und 17 Jahre alt, verklagten eine Reproduktionsklinik, weil diese die Auskunft über den biologischen Vater der Kinder verweigerte. Der BGH gab den Klägerinnen Recht und stellte klar: Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch, seine Abstammung zu erfahren. Und zwar - das ist neu - egal welchen Alters, wie die höchsten deutschen Zivilrichter betonten (Az.: XII ZR 201/13).
Spendern könnten Unterhaltsklagen drohen
Der BGH folgte damit einer Linie, die sich schon länger in der Rechtsprechung abzeichnet. Jahrzehntelang agierten Samenspender anonym, ließen sich das von Reproduktionszentren oder Samenbanken vertraglich zusichern. Doch seit einiger Zeit räumen Gesetzgeber und Gerichte den Interessen der Spenderkinder tendenziell höheres Gewicht ein. Mit der Folge, dass Spendern nach Preisgabe ihrer Identität theoretisch sogar Unterhalts- oder Erbschaftsklagen drohen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht gestand schon 1989 jedem das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft zu. Anfang 2013 klagte erstmals eine per Samenspende gezeugte Frau ihren Anspruch ein: Das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen verpflichtete eine Reproduktionsklinik, den Namen ihres biologischen Vaters zu nennen.